Grundsätzlich gilt, dass der Gast nicht kostenfrei stornieren kann, wenn Auflagen und Maßnahmen, die während des Aufenthalts gelten, für den Gast bereits bei der Buchung bekannt waren.
Darüber hinaus besteht aber auch bei Buchungen vor Anordnung von 2G-Regeln für Beherbergungsbetriebe i.d.R. kein Anspruch des Gastes auf eine kostenlose Stornierung. Die Hinderung an der Ausübung des Gebrauchsrechts beruht regelmäßig auf seiner individuellen Entscheidung gegen eine Impfung und ist damit in diesen Fällen ein in seiner Person liegender Grund, der ihn nicht von der Entrichtung der Miete befreit (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB). Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. aufgrund einer fehlenden Impfzulassung für bestimmte Gruppen ein Impfnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Aufenthalt erlangt werden kann und die Gebrauchshinderung daher nicht in die Risikosphäre des Gastes fällt. Für diese Gruppen sehen die 2G-Regeln jedoch zumeist Ausnahmen von der Nachweispflicht oder Übergangsfristen vor, so dass diese Fälle praktisch selten auftreten dürften.
Der Gastgeber muss sich ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Mietsache von seinem Anspruch auf die Miete abziehen lassen (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB).
Wir weisen darauf hin, dass es in der Verantwortung des Buchenden liegt, die behördlichen Anweisungen in seinem Bundesland/Landkreis/Stadtkreis eigenverantwortlich umzusetzen. Wird der Heimatort des Gastes zu einem Risikogebiet erklärt, ist eine Anreise nur möglich, wenn die entsprechenden Auflagen für die Einreise nach Bayern erfüllt werden.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung!
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission - https://ec.europa.eu/consumers/odr/